Die pauschale und grundsätzliche Untersagung der Tierhaltung ist laut der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig. Sollte daher in Ihrem Mietvertrag ein solch allgemeines Tierhaltungsverbot enthalten sein, lohnt es sich diese Klausel auf ihre Wirksamkeit von mir überprüfen zu lassen.

 

Auch wenn tatsächlich eine Klausel im Mietvertrag in Bezug auf die generelle Untersagung der Tierhaltung unwirksam ist, bedeutet dass aber auch nicht, dass eine Tierhaltung nun ohne jede Einschränkung erlaubt ist.

 

In seiner Entscheidung vom 14.11.2007,VIII ZR 340/06, in WuM 2008, 23, hat der BGH sich sehr umfangreich zur Interessenabwägung bei einer fehlenden oder aber unwirksamen Regelung zur Tierhaltung im Mietvertrag geäußert. Laut dem BGH sind die Interessen und Belange des Mieters, Vermieters, sowie der anderen Nachbarn und Bewohner dabei sehr sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Die Hundehaltung ist dem Mieter danach nur dann zu gestatten, wenn die Interessenabwägung des Mieters zu seinen Gunsten eindeutig überwiegt.


Bei der Interessenabwägung ist im Einzelfall zum Beispiel zu prüfen, ob der Hund bedingt durch seine Größe, Rasse, Alter und Charakter in die Wohnung und das Umfeld passt.
Eine Rolle spielt auch, ob es bereits andere Hunde in dem Haus oder aber in der Wohnung gibt, oder ob es Mitbewohner mit einer Tierallergie gibt. Auch der Zustand der Wohnung, der Grünanlagen etc. ist zum Bespiel unter Umständen entscheidend.
Eine Rolle spielt natürlich auch das besondere, individuelle Interesse des Mieters an der gewünschten Tierhaltung.
Bei der Haltung von Katzen kann es eine Rolle spielen, ob es reine Wohnungskatzen oder aber Freigängerkatzen sind und ob es tatsächlich konkrete Beeinträchtigungen für die Nachbarn oder aber das Mietobjekt durch die Katzen gibt.
Auf jeden Fall muss eine konkrete und umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

 

Gerne berate ich Sie zu allen Fragen rund um das Thema Tierhaltung und Mietvertrag.