Bislang mussten Kunden dem Tierarzt nachweisen, dass er einen Behandlungsfehler gemacht hat. Leider ist das oft in der Praxis schwer, bis gar nicht möglich. Nun gibt es ein folgenschweres Urteil des BGH zu diesem Thema.

 

Tierärzte können künftig leichter für die Folgen grober Behandlungsfehler haftbar gemacht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Tiermediziner in solchen Streitfällen ihre Unschuld grundsätzlich beweisen müssen (Az. VI ZR 247/15).

 

Die pauschale und grundsätzliche Untersagung der Tierhaltung ist laut der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig. Sollte daher in Ihrem Mietvertrag ein solch allgemeines Tierhaltungsverbot enthalten sein, lohnt es sich diese Klausel auf ihre Wirksamkeit von mir überprüfen zu lassen.

 

Auch wenn tatsächlich eine Klausel im Mietvertrag in Bezug auf die generelle Untersagung der Tierhaltung unwirksam ist, bedeutet dass aber auch nicht, dass eine Tierhaltung nun ohne jede Einschränkung erlaubt ist.

 

Neben dem Schrecken und der Sorge um die Gesundheit des geliebten Vierbeiners, entsteht  dann auch oft ein beträchtlicher finanzieller Schaden. Wenn der eigene Hund von einem anderen Hund gebissen wurde, sollten Sie daher die Ihnen dadurch entstanden Schadenersatzansprüche auf jeden Fall bei dem anderen Halter oder aber dessen Tierhalterhaftpflichtversicherung geltend machen. Dazu zählen die Ihnen entstandenen Tierarztkosten, eventuelle Fahrtkosten zum Tierarzt, eventuelle Schadenersatzansprüche aus beschädigter Kleidung oder aber ähnliche Kosten. Sie können dazu auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn auch die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung müssen Ihnen im Wege des Schadenersatzanspruches von der Gegenseite erstattet werden.